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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 10.03.2005
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0062 - 1/05

Schlagzeile:

Anwendungserlass zu §§ 92 und 93 AO (Auskunftsersuchen und Kontenabruf)

Schlagworte:

Arbeitslosengeld II, Aufstiegsförderung, Ausbildungsförderung, Auskunftsersuchen, Auskunftspflicht, Beweismittel, Erziehungsgeld, Kontenabruf, Sozialhilfe, Sozialversicherung, Unterhaltssicherung, Wohngeld, Wohnraumförderung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Mit dem BMF-Schreiben werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.07.1998 – zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 03.01.2005 – Regelungen zu § 92 AO (Beweismittel) und § 93 AO (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen) eingefügt.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:

Zu § 92 - Beweismittel

Zu § 93 - Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

1. Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 1

2. Kontenabruf nach § 93 Abs. 7

3. Kontenabruf nach § 93 Abs. 8

Wichtig: Nach dem BMF-Schreiben kommt in folgenden Fällen ein Kontenabruf in Betracht:

a) Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

b) Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV).

c) Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 21 Wohnraumförderungsgesetz).

d) Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das maßgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 BAföG; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).

e) Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG (§ 10 Wohngeldgesetz).

f) Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz).

g) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält (§ 11 Unterhaltssicherungsgesetz).

In anderen Fällen ist ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 nicht zulässig.

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II ist zwar das „Einkommen“ des Antragstellers zu berücksichtigen, dieser Begriff wird aber abweichend vom EStG definiert (§ 11 SGB II). Es liegt somit kein Anknüpfen an Begriffe des EStG vor.

Das BMF-Schreiben enthält hierzu Anweisungen an die Finanzbeamten, unter welchen Voraussetzungen ein Kontenabruf zulässig ist.

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