Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.11.2004 |
Aktenzeichen: | V R 38/03 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.05.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 493/01 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei gegebener Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
Schlagworte: |
Betrieb gewerblicher Art, Erschließung, Gewerbepark, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.
Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.