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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2004
Aktenzeichen: V R 38/03

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2003
Aktenzeichen: 1 K 493/01

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei gegebener Absicht der Verwendung von Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Erschließung, Gewerbepark, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, wenn es an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt hatte, die Eingangsleistungen zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden.

Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb nicht dazu, dass Steuerbeträge nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind.

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