Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.2004 |
Aktenzeichen: | III R 2/03 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.10.2002 |
Aktenzeichen: | IV 512/00 |
Schlagzeile: |
Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für Investitionszulage
Schlagworte: |
Gesellschaft mbH & Co, Handwerksrolle, Investitionszulage
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.
Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.