Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.02.2005 |
Aktenzeichen: | VI B 113/04 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2004 |
Aktenzeichen: | 6 K 1220/03 |
Schlagzeile: |
Bindung an tatsächliche Feststellungen des Finanzgerichts bei einem häuslichen Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des Finanzgerichts in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.