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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2004
Aktenzeichen: VIII R 58/02

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2002
Aktenzeichen: 1 K 395/99

Schlagzeile:

Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der Kommanditgesellschaft (KG) erledigenden GmbH

Schlagworte:

Kommandit, Kommanditist, Personengesellschaft, Sondervergütung, Vorabgewinn, Vorwegvergütung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Werden die Büroarbeiten für eine Kommanditgesellschaft (KG) durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH für diese Büroarbeiten eine Sondervergütung für die als Kommanditistin an der KG beteiligte Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die Bürotätigkeiten für die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die GmbH ausführt.

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