Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 58/02 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.07.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 395/99 |
Schlagzeile: |
Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der Kommanditgesellschaft (KG) erledigenden GmbH
Schlagworte: |
Kommandit, Kommanditist, Personengesellschaft, Sondervergütung, Vorabgewinn, Vorwegvergütung
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Werden die Büroarbeiten für eine Kommanditgesellschaft (KG) durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck hat, dann stellen die Zahlungen der KG an die GmbH für diese Büroarbeiten eine Sondervergütung für die als Kommanditistin an der KG beteiligte Arbeitnehmerin der GmbH dar, wenn diese die Bürotätigkeiten für die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die GmbH ausführt.