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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: IV A 3 - S 2259 - 7/05

Schlagzeile:

Anwendung der Vorschriften des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (u.a. Übergangsregelung für Damnum)

Schlagworte:

Damnum, Disagio, Finanzierung, Jahresbescheinigung, Richtlinien-Umsetzungsgesetz

Wichtig für:

Kapitalanleger, Vermieter

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zum Anwendungszeitpunkt von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie zur Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in die Neuregelung des § 11 EStG aufgrund der Neuregelungen im Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG -) vom 9. Dezember 2004.

Das BMF-Schreiben enthält folgende Regelungen:

1. Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z.B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.

2. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1. Januar 2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003, BStBl I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.

3. Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte Durchschnittswertmethode (BFH-Urteil vom 24. November 1993, BStBl 1994 II S. 591) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute
a) für den Veranlagungszeitraum 2004 in den nach § 24c EStG zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise nur Veräußerungsdaten bescheinigen können oder
b) bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (erstmalige Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG) von vorneherein nur Werte nach der „First-in-first-out“-Methode (Fifo-Methode) ermitteln können.

Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt.

Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die verpflichteten Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.

4. § 43b EStG ist erstmals auf Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzuwenden, die ab dem 16. Dezember 2004 zufließen. Da neben den Regelungen in § 52 Abs. 55a bis 55d EStG keine besondere Anwendungsregelung im EURLUmsG enthalten ist, bestimmt sich der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung insoweit nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des EURLUmsG (Artikel 22 Abs. 1 des EURLUmsG, Tag nach der Verkündung). Auf das BMF-Schreiben vom 5. April 2005 - IV B 5 - S 2403 - 8/05 - wird verwiesen.

§ 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG sind auf die ab dem 16. Dezember 2004 entstandene Kapitalertragsteuer anzuwenden. Die Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft, spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.

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