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Quelle:

Europäischer Gerichtshof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2002
Aktenzeichen: C-174/00

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder

Schlagworte:

Umsatzsteuer, Verein

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Bei dem Verfahren vor dem EuGH (Kennemer Golf & Country Club) ging es u.a. um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder der Umsatzsteuer unterliegen. Im Ergebnis hat der EuGH die deutsche Auffassung bestätigt, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in seiner Pressemitteilung Nr. 48/2005 vom 15.04.2005 klargestellt, dass Mitglieder von Sportvereinen keinerlei Befürchtungen haben müssen, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei.

Soweit in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang fälschlicherweise davon ausgegangenen wurde, es käme in Zukunft zu einer generellen Umsatzbesteuerung solcher Vereine, so liegt dies an der unterschiedlichen Gesetzestechnik im Gemeinschaftsrecht und im nationalen Recht (Umsatzsteuergesetz). Die 6. EG-Richtlinie geht in diesem Bereich zum Teil von einer anderen Systematik und auch von anderen Begriffen als unser Umsatzsteuergesetz aus. Daher müsse geprüft werden, ob eine Anpassung nötig ist.

Eine solche Anpassung wird nach der Mitteilung des Bundesfinanzministeriums materielle Auswirkungen allenfalls für bestimmte Randbereiche haben, wie zum Beispiel Leistungen von Dachverbänden an ihre selbstständigen Untergliederungen,. Die Beratung gegebenenfalls notwendiger Änderungen, die momentan von Bund und Ländern gemeinsam durchgeführt wird, soll zeitnah abgeschlossen werden.

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