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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 08.04.2005
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2257b - 13/05

Schlagzeile:

Neuer amtlicher Vordruck zur Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Schlagworte:

Altersvorsorge, Altersvorsorgevertrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Ertragsanteil, Halbeinkünfteverfahren, Lebensversicherung, Leibrente, Pensionsfonds, Pensionskasse, Riester-Rente, Sonstige Einkünfte, Steuerschädliche Verwendung, Versorgungs-Freibetrag, Vordruck

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags (sog. Riester-Vertrag) oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG (sonstige Einkünfte) jeweils gesondert mitzuteilen. Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium den amtlichen Vordruck bekannt.

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