Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 08.04.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2257b - 13/05 |
Schlagzeile: |
Neuer amtlicher Vordruck zur Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Altersvorsorgevertrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Ertragsanteil, Halbeinkünfteverfahren, Lebensversicherung, Leibrente, Pensionsfonds, Pensionskasse, Riester-Rente, Sonstige Einkünfte, Steuerschädliche Verwendung, Versorgungs-Freibetrag, Vordruck
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags (sog. Riester-Vertrag) oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG (sonstige Einkünfte) jeweils gesondert mitzuteilen. Mit dem BMF-Schreiben gibt das Bundesfinanzministerium den amtlichen Vordruck bekannt.