Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.02.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 211/04 |
Schlagzeile: |
Kosten eines im Anschluss an die Schulausbildung begonnenen Studiums sind als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Abitur, Ausbildung, Erststudium, Erwerbsaufwendungen, Fortbildung, Hochschulstudium, Studium, Vorab entstandene Werbungskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 26/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2005):
Sind Aufwendungen für ein erstmaliges Universitätsstudium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Besteht ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen steuerbaren Einkünften aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit auch dann, wenn das Studium im Anschluss an das Abitur und den Zivildienst begonnen wird und über die allgemein jedem Studium innewohnende Eignung, eine künftige berufliche Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu fördern, hinaus kein weiterer Bezug zur künftigen Erwerbstätigkeit erkennbar ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12; EStG § 10d Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.2.2005 (9 K 211/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen VI R 26/05 (unbegründet). Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet:
Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einem im Anschluss an das Abitur durchgeführten Hochschulstudium anzuerkennen sein.