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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.01.2005
Aktenzeichen: II B 52/04

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2004
Aktenzeichen: 1 B 1381/03

Schlagzeile:

Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bei Treuhandverträgen

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Treuhandvertrag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann.

Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom Finanzamt zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.

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