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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2005
Aktenzeichen: VII R 27/04

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2003
Aktenzeichen: 3 K 3722/00

Schlagzeile:

Keine Steuerbegünstigung bei der Stromsteuer für Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht

Schlagworte:

Produzierendes Gewerbe, Stromsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht.

Der Versagung der Steuerbegünstigung steht nicht entgegen, dass das Unternehmen eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG besitzt.

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