Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 2411/03 |
Schlagzeile: |
Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 bei Mantelkäufen gemäß § 8 Abs. 4 KStG
Schlagworte: |
Berichtigung, Bestimmter Sachverhalt, Gesetzesfassung, Körperschaftsteuer, Mantelkauf
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 8/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d. § 174 Abs. 4 AO 1977 noch gegeben, wenn zunächst der Beurteilung in dem einen Jahr ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der der Gesetzesfassung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 entspricht (Tatbestandsmerkmal: Fortführung des Betriebes) und dann im Rahmen der Bescheidänderung des Streitjahres (Tatbestandsmerkmal § 8 Abs. 4 KStG 1991: Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes) weitere relevante Sachverhaltsmerkmale hinzugefügt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 4; AO § 174 Abs 4