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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.08.2004
Aktenzeichen: 2 K 2411/03

Schlagzeile:

Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 bei Mantelkäufen gemäß § 8 Abs. 4 KStG

Schlagworte:

Berichtigung, Bestimmter Sachverhalt, Gesetzesfassung, Körperschaftsteuer, Mantelkauf

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 8/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.d. § 174 Abs. 4 AO 1977 noch gegeben, wenn zunächst der Beurteilung in dem einen Jahr ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, der der Gesetzesfassung des § 8 Abs. 4 KStG 1997 entspricht (Tatbestandsmerkmal: Fortführung des Betriebes) und dann im Rahmen der Bescheidänderung des Streitjahres (Tatbestandsmerkmal § 8 Abs. 4 KStG 1991: Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes) weitere relevante Sachverhaltsmerkmale hinzugefügt werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 4; AO § 174 Abs 4

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