Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.01.2005 |
Aktenzeichen: | 9 K 9238/04 |
Schlagzeile: |
Höchstbetragsregelung für Kinderbetreuungskosten zusammenlebender, nicht verheirateter Eltern ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Kinderbetreuung, Kindergeld, Verfassung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Höchstbetragsregelung in § 33 c Abs. 2 EStG 2002 für Kinderbetreuungskosten zusammenlebender, nicht verheirateter Eltern ist verfassungsgemäß.
Hinweis: Die Finanzrichter stellten klar, dass Kinderbetreuungskosten weder als Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Aufwendungen sind nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 33 ff. EStG als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 10/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Verstößt § 33c EStG 2002 gegen die Art. 3, 6, 14 des Grundgesetzes, da zusammenlebende unverheiratete Eltern im Rahmen des § 33c Abs. 1 EStG 2002 wie Ehegatten behandelt werden (Schlechterstellung), andererseits aber gem. § 33c Abs. 2 EStG 2002 nur die Hälfte des Abzugsbetrages (wie Alleinstehende) erhalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33c Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; EStG § 33c Abs 2