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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2004
Aktenzeichen: III 246/02

Schlagzeile:

Zusammenrechnung von negativen Vorschenkungen mit einem positiven Erbfallerwerb bei der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Vorschenkung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit einem positiven Erbfallerwerb sind negative Vorschenkungen auch im Billigkeitsweg zumindest dann nicht zusammenzurechnen, wenn kein einheitliches Schenkungsversprechen ersichtlich ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II B 21/05 anhängig.

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