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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2004
Aktenzeichen: III 257/02

Schlagzeile:

Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit Überlebensbedingung

Schlagworte:

Entstehung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 AO beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die (Erbschaft-)Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

Ein Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser (Versprechensempfänger) geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter beim Tod des Erblassers vom Dritten unmittelbar erworben wird, gilt als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Dritten eine Schenkung vorliegt.

Insoweit hat die Spezialregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Verhältnis zu § 7 ErbStG und zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Vorrang.

Unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. unter § 2301 BGB fallen nur unmittelbare Zuwendungen und keine Verträge zugunsten Dritter nach §§ 328, 330, 331 BGB.

Wenn eine aufschiebende Bedingung vereinbart ist, dass der beschenkte Dritte den Erblasser überlebt, entsteht die Erbschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a ErbStG erst mit dem Eintritt dieser Bedingung (wie bei einer Schenkung unter Lebenden bei Schenkungs-Ausführung gemäß § 9 Nr. 2 ErbStG).

Wenn im Rubrum der Einspruchsentscheidung fälschlich von Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer die Rede ist, handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung, die durch das Urteil richtig gestellt wird und die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung im Ergebnis nicht berührt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II B 24/05 anhängig.

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