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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2004
Aktenzeichen: VI 304/03

Schlagzeile:

Kein Anspruch eines verwitweten Elternteils auf Abzug eines halben statt des vollen Kinderfreibetrages

Schlagworte:

Günstigerprüfung, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die vollen (verdoppelten) Freibeträge wären im Rahmen der Günstigerprüfung selbst dann anzusetzen, wenn diese verzichtbar wären. Der Ansicht, es könne einerseits das volle Kindergeld vereinnahmt werden, andererseits aber im Rahmen der Günstigerprüfung nur das halbe Kindergeld dem halben Kinderfreibetrag zuzüglich dem vollen (verdoppelten) Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gegenübergestellt werden, ist nicht zu folgen, denn dies würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums für Halbwaisen führen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen III B 26/05) hatte keinen Erfolg.

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