Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2002 |
Aktenzeichen: | 16 K 4425/97 E |
Schlagzeile: |
Abzug eines Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG (hier: Fehlende Durchführung eines Treuhandverhältnisses)
Schlagworte: |
Anteilsübertragung, Gesellschaft mbH, GmbH, Treuhand, Treuhandverhältnis, Veräußerungsverlust, Wesentliche Beteiligung, Wirksamkeit
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 14/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 18.3.2005):
Steuerrechtliche Anerkennung, wenn der Kläger im Rahmen der Gründung der GmbH aufgrund eines zivilrechtlich formunwirksamen Treuhandverhältnisses als Treuhänder GmbH-Anteile für die Treugeber gehalten hat und nunmehr diese Anteile von den "Treugebern" erwirbt? Verhältnis der §§ 39, 41 AO, wenn die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäfte herbeiführen wollten und dieses auch tatsächlich bestehen ließen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 39 Abs 2 Nr 1; EStG § 17 Abs 2 S 1; EStG § 20; EStG § 9 Abs 1 S 1; AO § 41; GmbHG § 15 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2002 (16 K 4425/97 E)