Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2005 |
Aktenzeichen: | 10 K 5429/00 |
Schlagzeile: |
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für rückständige Lohnsteuer und Nebenabgaben von Arbeitnehmern
Schlagworte: |
Geschäftsführer, Haftung, Lohnsteuer, Lohnsteuerabführung, Verschulden
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Gesellschafter-Geschäftsführer haften selbst dann für nicht abgeführte Lohnsteuer und Nebenabgaben von Arbeitnehmern, wenn sie die Löhne aus eigenen Mitteln ausgezahlt haben, weil die GmbH mittellos war. Auf die Höhe der Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es dabei nicht an.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 21/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der zu weniger als 50 Prozent Gesellschafter ist, für nicht abgeführte Lohnsteuer, wenn die GmbH unstreitig über keine Mittel verfügt und er die Löhne aus eigenen Mitteln ausbezahlt hat? Liegt kein Verschulden vor, wenn ein Finanzgericht in einem vergleichbaren Fall die Haftung des Geschäftsführers verneint hat?
2. Besteht im o.g. Fall eine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach §§ 38, 41a EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 191; AO § 69; EStG § 41a Abs 1; EStG § 38 Abs 3