Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2002 |
Aktenzeichen: | 10 K 7060/01 E |
Schlagzeile: |
Steuervorteil für Abfindung bei Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber unter Bereitstellung eines zumutbaren gleichwertigen Arbeitsplatzes
Schlagworte: |
Abfindung, Beendigung, Dienstverhältnis, Entschädigung, Tarif
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 8/05 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
1. Liegt keine Beendigung des Dienstverhältnisses trotz Arbeitgeberwechsel im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG und § 34 EStG bezüglich einer gezahlten Abfindung/Entschädigung vor, wenn zwar weder eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns noch ein (Teil)Betriebsübergang erfolgte aber besondere Regelungen und Absprachen bestehen wie beispielsweise ein schriftlich eingeräumtes Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber unter Bereitstellung eines zumutbaren gleichwertigen Arbeitsplatzes, Übernahme des Vergütungstarifvertrags, Anrechnung der Vordienstzeiten und der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung.
2. Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG auf die unter 1. genannte Abfindung/Entschädigung.
3. Mangelnde Sachaufklärung durch FG, ob ein vergleichbarer Arbeitsplatz vorliegt.
4. Zur Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 bei Abfindungen/Entschädigungen.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 9; EStG § 34; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; AO § 173 Abs 1 Nr 1