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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.2005
Aktenzeichen: 11 K 5218/03 E,U

Schlagzeile:

Bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch kann der private Nutzungsanteil nicht abweichend von der Ein-Prozent-Regelung geschätzt werden

Schlagworte:

1 v.H.-Methode, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Geldwerter Vorteil, Pkw-Nutzung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann jedoch den untypischen Sachverhalt darlegen und beweisen, dass das Betriebsfahrzeug nur betrieblich genutzt wird. Er trägt hierfür die objektive Beweislast. Die bloße Behauptung, ein Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auszuschließen.

Erbringt ein Fahrtenbuch aufgrund von Unstimmigkeiten keinen ausreichend sicheren Nachweis über die Aufgliederung der Gesamtfahrleistung in betriebliche und private Fahrten, sind die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nicht erfüllt. Die Mängel sind gerade nicht durch Schätzungen zu korrigieren, sondern es verbleibt vielmehr bei dem Regelfall des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, also der Ein-Prozent-Regelung.

Hintergrund: Das Fahrtenbuch, das der Kläger vorlegte und wonach mit dem Firmenwagen ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt worden waren, verwarf der Betriebsprüfer, da es Differenzen zwischen den Tankquittungen und den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gab. Es lagen Tankquittungen von Tagen vor, an denen der Firmenwagen laut Fahrtenbuch gar nicht bewegt worden war. Der Betriebsprüfer zog hieraus den Schluss, dass das vorgelegte Fahrtenbuch der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.

Die Finanzrichter kamen zu dem gleichen Ergebnis und erkannten das fehlerhafte Fahrtenbuch nicht an. Das vom Kläger vorlegte Fahrtenbuch weise inhaltliche Mängel auf, da nicht alle Fahrten aufgezeichnet worden sind. Es sei zudem in hohem Maße unwahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von zwei Jahren kein einziger Kilometer privat gefahren wurde.

Je unwahrscheinlicher der behauptete Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an dessen Glaubhaftmachung. Im Streitfall beruft sich der Kläger zur Glaubhaftmachung auf die Angaben im Fahrtenbuch. Da dieses jedoch in sich nicht vollständig stimmig ist, vermag es das Finanzgericht nicht davon zu überzeugen, dass kein einziger Kilometer privat gefahren wurde. Es verbleibt daher bei dem Beweis des ersten Anscheins, dass der Pkw – zumindest in geringem Umfang – auch privat genutzt wurde. Auch bei nur geringer privater Nutzung kommt jedoch die Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Anwendung.

Der Ansatz eines niedrigeren Nutzungsvorteils kommt im Streitfall auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Betracht. Zwar eröffnet das Gesetz in dieser Vorschrift die Möglichkeit, die private Nutzung abweichend von der Ein-Prozent-Regelung lediglich mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Insbesondere scheidet es aus, den privaten Nutzungsanteil durch Schätzung zu ermitteln. Abgesehen davon, dass eine derartige Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte nur schwer möglich wäre, wäre diese auch unzulässig. Denn ein bloß geschätzter Wert erfüllt nicht die strengen Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Nach dessen Wortlaut ist die Berücksichtigung des Nutzungsvorteils anhand der tatsächlichen Aufwendungen eindeutig eine Ausnahme zu der pauschalen Nutzungsbewertung. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, denn die Typisierung will erkennbar im Interesse einer gleichmäßigen und einfachen Handhabung eine Schätzung anhand anderer Maßstäbe als der Ein-Prozent-Regelung ausschließen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 13/05 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfragen anhängig:

Kann ein Fahrtenbuch wegen einer geringen Anzahl fehlender Fahrten als nicht ordnungsgemäß geführt angesehen werden und führt dies zum Ansatz der Ein-Prozent-Regelung? Kann ein Ansatz der Ein-Prozent-Regelung innerhalb eines Veranlagungszeitraums auf die Zeiträume beschränkt werden, für die kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofs nach § 126a FGO vom 04.05.2006.

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