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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.03.2005
Aktenzeichen: 1 K 10938/03

Schlagzeile:

Sonderzahlungen eines Dritten als steuerfreie Trinkgelder

Schlagworte:

Arbeitslohn, Dritter, Sonderzahlung, Trinkgeld

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Freiwillige Sonderzahlungen der Konzernmutter, die diese anlässlich des Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile an der Konzerntochter als Dank und Anerkennung an deren Arbeitnehmern gezahlt hat, stellen kein Trinkgeld dar und sind daher nicht steuerfrei.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Klage einer Arbeitnehmerin einer GmbH zu entscheiden, die eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern als Dank für ihre langjährige Mitarbeit erhalten hatte. Die Zahlung erfolgte nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH – einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zahlung sei i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG von einem Dritten geleistet worden, und deshalb als Trinkgeld steuerfrei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Sonderzahlung als Arbeitslohn von der Klägerin zu versteuern sei. Ein Trinkgeld liege nicht vor, weil die Zahlung nicht von einem Dritten vorgenommen worden sei. Der Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeber-GmbH sei wegen seiner wirtschaftlichen Verbundenheit mit dieser nicht "Dritter" i.S.d. Trinkgeldbegriffes des § 3 Nr. 51 EStG.

Hintergrund: Seit dem 01.01.2002 sind Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, in vollem Umfang von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten freiwillig, ohne dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, gezahlt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 38/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind freiwillige Sonderzahlungen (zwei zusätzliche Monatsgehälter) der Konzernmutter, die diese anlässlich des Verkaufs ihrer Gesellschaftsanteile an der Konzerntochter als Dank und Anerkennung an deren Arbeitnehmern gezahlt hat, als nicht vom Dienstverhältnis losgelöste, für eine Arbeitsleistung erbrachte Drittlohnzahlung steuerpflichtiger Arbeitslohn, oder erfüllt die freiwillige Zahlung als persönliche Schenkung für erwiesene Dienstleistungen alle Anforderungen des Trinkgeldbegriffs und damit die Freistellung von der Besteuerung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 51; EStG § 19 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 03.05.2007, Aktenzeichen VI R 38/05 (unbegründet).

Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.05.2007, Aktenzeichen VI R 37/05.

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