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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2005
Aktenzeichen: 10 K 647/03 E

Schlagzeile:

Abzug von Unterhaltsaufwendungen an den volljährigen Sohn

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Unterhaltspflicht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 26/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Setzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person außer der grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB auch eine konkrete (nicht nur potenzielle) Unterhaltsberechtigung nach § 1602 BGB voraus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33a Abs 1; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen III R 26/05 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten: Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.

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