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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2002
Aktenzeichen: 2 K 4412/98 E, G

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel trotz fehlender Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze beim Erwerb von drei Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren

Schlagworte:

Drei-Objekt-, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Vermögensverwaltung, Zwangsversteigerung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 4/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Erwerb von drei Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren und Bestellung von Erbbaurechten an Teilflächen für bzw. Veräußerung von Teilflächen an eine dem Kläger nahe stehende Wohnungsbau-KG – Liegt trotz fehlender Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze aufgrund besonderer Umstände gewerblicher Grundstückshandel vor (Erwerb in Veräußerungsabsicht; kurzfristige Finanzierung des Kaufpreises)? Anwendung der BFH-Rechtsprechung insbesondere des Großen Senats (GrS 1/98) auf reine Durchhandelsfälle bei unbebauten Grundstücken?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 12.07.2007, Aktenzeichen X R 4/04 (Zurückverweisung). Die Leitsätze lauten:
1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze.
2. Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 Prozent beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.
3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden.

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