Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2005 |
Aktenzeichen: | 5 K 2030/03 U |
Schlagzeile: |
Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Absatzprovision, Entgelt, Kontinuitätsprovision, Provision, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlungsleistung, Vermittlungsprovision
Wichtig für: |
Banken
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kontinuitätsprovision neben einer Absatzprovision Entgelt für die umsatzsteuerfreie bzw. nicht umsatzsteuerbare Vermittlung von Fondsanteilen ist.
Hintergrund: Die Klägerin vermittelt als sog. Primärbank den Verkauf von Fondsanteilen und erhält neben einer Absatzprovision eine sog. Kontinuitätsprovision, deren Höhe von dem durch die jeweilige Primärbank vermittelten Bestand an Fondsanteilen abhängt.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass auch die Kontinuitätsprovision Entgelt für die gemäß § 4 Nr. 8 e Umsatzsteuergesetz steuerfreie bzw. nicht steuerbare Vermittlung der Fondsanteile ist. Vermittlungsleistung und Kontinuitätsprovision stünden in einem Leistungsaustauschverhältnis. Denn die Kontinuitätsprovision bemesse sich nach der Höhe des vermittelten Fondsbestandes. Damit sei eine Kontinuitätsprovision ohne Vermittlungsleistung der Klägerin nicht denkbar. Außerdem ziele die Klägerin als Leistende mit der Vermittlung der Fondsanteile gerade auch auf den Erhalt der Kontinuitätsprovision ab. Gegen die Annahme eines Leistungsaustausches spreche nicht der Umstand, dass die Kontinuitätsprovision möglicherweise erst deutlich später anfalle. Ein Leistungsaustauschverhältnis, in dem sich die Kontinuitätsprovision und eine wie auch immer geartete "Kundenbindungsleistung" gegenüber stehen, sei zu verneinen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.