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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 08.04.2005
Aktenzeichen: 11 K 378/05 E

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer eines Lehrers und Schulleiters

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Lehrer, Schulleiter

Wichtig für:

Lehrer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendung eines Lehrers und Schulleiters für ein häusliches Arbeitszimmer als abzugsfähig anerkannt. Zwar seien nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abziehbar, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein derartiger Arbeitsplatz sei aber dann nicht vorhanden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule nur für die übertragenen Verwaltungsaufgaben, nicht aber für die Lehrtätigkeit bereit gestellt werde und Unterrichtsvor- und –nachbereitung aufgrund der Temperaturabsenkung ab 13.30 Uhr nicht möglich sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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