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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2002
Aktenzeichen: 8 K 1803/02 E

Schlagzeile:

Aufwendungen eines Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für kleine Präsente und Bewirtung als Werbungskosten

Schlagworte:

Aufwandsentschädigung, Personalrat, Steuerfreiheit, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 91/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Sind die von einem freigestellten Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats einer Stadt getätigten Aufwendungen für kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) und die Bewirtung (Kaffee, Gebäck etc.) bei Treffen mit Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten u.a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen u.a. der privaten Lebensführung oder ausschließlich der Berufstätigkeit zuzurechnen und damit Werbungskosten, so dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der von der Stadt gezahlten Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 EStG gegeben sind?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 12 S 2; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2007, Aktenzeichen VI R 91/04 (durcherkannt). Eine Aufwandsentschädigung, die der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats einer Stadt erhalten hat, um den mit seiner Funktion verbundenen Aufwand bestreiten zu können, ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn mit ihr beruflich veranlasste Kosten etwa für Bewirtung (Kaffee oder sonstige Getränke) und kleine Präsente (Geschenke, Blumen etc.) bei örtlichen und überörtlichen Zusammenkünften und Treffen mit anderen Personalräten, Amtsleitern, Beigeordneten, Kollegen u.a. anlässlich von Besprechungen, Jubiläen, Beförderungen sowie für Dienstgänge bestritten werden.

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