Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2003 |
Aktenzeichen: | 5 K 5300/02 |
Schlagzeile: |
Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Kinderbetreuung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 6/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Ob (und inwieweit) sind berufsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar (hier: Abzug der Aufwendungen einer alleinstehenden – als Beamtin tätigen – Mutter für die Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertagesstätte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1
Hinweis: Der BFH hat die Revision im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 42/03 zugelassen.