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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.02.2005
Aktenzeichen: 2 K 193/03

Schlagzeile:

Ansatz eines geldwerten Vorteils trotz einem vom Arbeitgeber ausgesprochenen Verbot der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw

Schlagworte:

1 v. H. - Regelung, Arbeitslohn, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, PKW

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Es gilt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis ist nur dann widerlegt, wenn die private Nutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Ein vom Arbeitgeber mündlich ausgesprochenes Privatnutzungsverbot des betrieblichen Kraftfahrzeugs reicht allein nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen. Vielmehr muss über ein bloßes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen (z.B. regelmäßige Kontrolle eines Fahrtenbuchs) sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht für private Fahrten nutzt.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Klägers nach Auffassung der Finanzrichter eine private Mitbenutzung des Pkw nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch effektive Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen. Im Gegenteil hatte der Kläger als leitender Angestellter und Meister keine oder so gut wie keine Kontrollen durch seinen Arbeitgeber zu befürchten. Damit bestand die theoretische und praktische Möglichkeit zur privaten Nutzung des überlassenen Pkw.

Ausdrücklich stellten die Finanzrichter klar, dass der Aushang einer Betriebsordnung mit einem privaten Nutzungsverbot in einem Pausenraum nicht ausreicht. Durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen müsse die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber können beispielsweise den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand durch nachvollziehbare Kontrollen – z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches – überwachen.

Der Zurechnung eines geldwerten Nutzungsvorteils als Arbeitslohn standen im Streitfall auch die mit Werkzeugkästen beladenen Rückbänke des überlassenen Pkw nicht entgegen. Die Werkzeugkästen hätten nach Auffassung der Finanzrichter ausgeladen werden können. Zudem hätte der Kläger das Fahrzeug auch dann für private Fahrten nutzen können, wenn die Werkzeugkästen vor dem jeweiligen Fahrtantritt nicht ausgeladen worden wären.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 19/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steht ein vom Arbeitgeber mündlich ausgesprochenes Privatnutzungsverbot des betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kundendienst-Pkw mit Werkzeugkisten und Reparaturmaterial) dem Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung beim Arbeitnehmer grundsätzlich entgegen oder ist davon nur abzusehen, wenn der Arbeitgeber Vorkehrungen für eine systematische Überwachung des Nutzungsverbots (Fahrtenbuch u.a.) trifft und durch besondere Umstände die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (Widerlegung des Anscheinsbeweises)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19; EStG § 8 Abs 2 S 2

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