Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.01.2005 |
Aktenzeichen: | II 11/05 |
Schlagzeile: |
Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Für die Wiederaufnahme der Prüfung durch das Gericht gem. § 69 ABs.6 S.2 FGO genügt es nicht, wenn nur ein gegenüber dem Sachstand zur Zeit der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung neuer Umstand vorgebracht wird, der für sich allein eine Beurteilung der streitigen Sach- und Rechtslage nicht ermöglicht. Wurden in dem Ausgangsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung keinerlei Begründungen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragen, so setzt ein zulässiger Antrag gem. § 69 Abs.6 S.2 FGO vielmehr voraus, dass diejenigen gegenüber der Ausgangslage unveränderten Umstände, deren Kenntnis für eine summarische Sach- und Rechtsprüfung erforderlich ist, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.