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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.03.2005
Aktenzeichen: VI 281/04

Schlagzeile:

Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen Antrag aus Aussetzung der Vollziehung

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 AO gestellter und als unzulässig verworfener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eröffnet nicht den Zugang zum Finanzgericht gem. § 69 Abs. 4 FGO, wenn später gegen den geänderten Bescheid ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wird.

Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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