Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.03.2005 |
Aktenzeichen: | VI 281/04 |
Schlagzeile: |
Zugangsvoraussetzung für gerichtlichen Antrag aus Aussetzung der Vollziehung
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 AO gestellter und als unzulässig verworfener Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eröffnet nicht den Zugang zum Finanzgericht gem. § 69 Abs. 4 FGO, wenn später gegen den geänderten Bescheid ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wird.
Der Beschluss des Finanzgerichts ist rechtskräftig.