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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 K 317/91

Schlagzeile:

Verfassungsmässigkeit der sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Schlagworte:

Abfärberegelung, Gewerbesteuer, Verfassungswidrigkeit

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Mit Beschluss vom 14.04.2005 hat der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (Nds. FG) seinen Vorlagebeschluss vom 21.04.2004 (Az. 4 K 317/91) ergänzt. Im Vorlagebeschluss aus 2004 hatte das Gericht nicht nur die Gewerbesteuer, sondern auch die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig gehalten. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Abfärberegelung ist nun ein Ergänzungsbeschluss ergangen.

Zur Verdeutlichung: Nach der derzeitigen Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden – anders als bei Einzelunternehmern – die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft (also z.B. OHG, KG oder GbR) in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist. Auch eine nur geringfügige gewerbliche Betätigung der PersG führt also im Grundsatz dazu, dass alle Einkünfte der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden.

In seinem Ergänzungsbeschluss setzt sich der 4. Senat des Nds. FG mit einer aktuellen Entscheidung des BVerfG zur Abfärberegelung auseinander: Darin hatte die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 26.10.2004 - 2 BvR 246/98, FR 2005, 139). Zur Begründung hatte das BVerfG u.a. ausgeführt, dass ein praktisches Bedürfnis nach vereinfachter Steuerfestsetzung die Abfärberegelung rechtfertige und der Steuerprlichtige außerdem die Möglichkeit habe, durch alternative Sachverhaltsgestaltung (Ausgliederung auf eine personenidentische zweite PersG) die Anwendung der Abfärberegelung zu vermeiden.

Das Niedersächsische Finanzgericht folgt dieser Rechtsauffassung nicht: Ein praktisches Bedürfnis nach vereinfachter Steuerfestsetzung nur bei Personengesellschaften bestehe nicht. Die Rechtsordnung kenne außerdem – so der 4. Senat – keine Regel, nach der Bürger mit der Anwendung einer verfassungswidrigen Regelung bestraft werden könnten, weil es ihnen nicht gelungen sei, dieser verfassungswidrigen Norm auszuweichen.

Das Verfahren ist beim BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL 2/04 anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Sind die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Gewerbeertragsteuer (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16 und 18 GewStG) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (GewStG 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1984, BGBl I 1984, 657, geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984, BGBl I 1984, 1493, das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom 20.2.1986, BGBl I 1986, 297, das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986, BGBl I 1986, 2191 und das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.12.1986, BGBl I 1986, 2488 und EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1987, BGBl I 1987, 657, geändert durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.7.1987, BGBl I 1987, 1629 und das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14.12.1987, BGBl I 1987, 2602) verfassungswidrig?
-- Normenkontrollverfahren --
EStG § 15 Abs 3 Nr 1; GG Art 3 Abs 1; GewStG § 1; GewStG § 2; GewStG § 5; GewStG § 6; GewStG § 7; GewStG § 8; GewStG § 10; GewStG § 11; GewStG § 14; GewStG § 16; GewStG § 18

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