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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.01.2005
Aktenzeichen: 1 K 24/02 F

Schlagzeile:

Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs bei Unternehmensgründung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Abweichendes Wirtschaftsjahr, Betriebseröffnung, Gestaltungsmissbrauch, Holding, Personengesellschaft, Wahlrecht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs bei Unternehmensgründung ist vom Gesetzgeber in die Entscheidung des Steuerpflichtigen gelegt worden und deshalb kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt kann nicht verlangen, dass im Jahr der Betriebseröffnung ein Rumpfwirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember gebildet wird.

Im Streitfall kam es durch die Anerkennung des abweichenden Wirtschaftsjahrs zu einer sog. Steuerpause, da der Gewinn, der im Streitjahr wirtschaftlich erzielt worden ist, erst im Rahmen der Besteuerung des Folgejahres anzusetzen ist.

Hintergrund: Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie es ansonsten § 2 Abs. 7 S. 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. Die Wahl eines steuerrechtlichen Wirtschaftsjahrs wird durch die Erstellung der ersten regelmäßigen Steuerbilanz ausgeübt.

Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar des Folgejahrs gewählt. Dementsprechend war gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG der Gewinn erst im Folgejahr als bezogen anzusehen, da in diesem Kalenderjahr das erste Wirtschaftsjahr endete.

Ausdrücklich betonten die Finanzrichter, dass es keiner Genehmigung des Finanzamts bedurfte, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs, nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung vorsieht.

Die KG ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch nicht verpflichtet, ein Rumpfwirtschaftsjahr von weniger als zwölf Monaten zu bilden. § 8b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sieht grundsätzlich ein Wirtschaftsjahr von zwölf Monaten vor. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf gemäß § 8b S. 2 EStDV das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dies ist etwa gemäß Nr. 1 des § 8b S. 1 EStDV bei der Betriebseröffnung der Fall. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige ein dementsprechendes Wahlrecht auf Verkürzung des Wirtschaftsjahrs. Ein Gesetzesbefehl, bei Betriebseröffnung ein verkürztes Wirtschaftsjahr zu wählen, existiert nicht. Dementsprechend ist auch bei der Gründung einer KG ein etwa auf das Kalenderjahr der Gründung verkürztes Wirtschaftsjahr nicht zwingend zu wählen.

Die von der KG vorgenommene Entscheidung, das ungekürzte Wirtschaftsjahr beizubehalten, war auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO zulässig. In der Beibehaltung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs bei Gründung der Gesellschaft ist kein Missbrauch erkennbar, da das EStG als Einzelgesetz dies ausdrücklich in die Disposition des Steuerpflichtigen stellt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 21/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellt die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres (1. Februar bis 31. Januar) bei der Gründung einer Holding-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die neben ihrer Stellung als Holdingunternehmen keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, einen Gestaltungsmissbrauch (Erlangung einer Steuerpause) dar, wenn sämtliche Beteiligungsgesellschaften der Holding ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben (Divergenz zum BFH-Urteil vom 16.12.2003, Aktenzeichen VIII R 89/02)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4a; AO § 42

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