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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2005
Aktenzeichen: 4 K 4330/02

Schlagzeile:

Abtretung der Rechte aus Kaufoption im § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

Schlagworte:

Abtretung, Andere Person, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Kaufoption, Zwischenhändler

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 57/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2006):
Ist der Zwischenhändler im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG eine auf den Grundstückserwerb verzichtende andere Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG? Gehört deshalb der für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot gezahlte Betrag zum Wert der Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 9 Abs 2 Nr 3; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 6; GrEStG § 1 Abs 1 Nr 7
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 16.3.2005 (4 K 4330/02)

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