Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 175/98 |
Schlagzeile: |
Zuflusszeitpunkt von als Arbeitslohn zu qualifizierendem Direktversicherungsbeitrag
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Direktversicherung, Zufluss, Zukunftssicherungsleistungen
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 7/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Zuflusszeitpunkt von Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG: Ist der als Arbeitslohn zu qualifizierende Direktversicherungsbeitrag für 1995 dem Arbeitnehmer entgegen der Auffassung des Finanzgericht erst 1996 und nicht bereits 1995 zugeflossen, wenn der Arbeitgeber den vom Septemberlohn 1995 einbehaltenen Direktversicherungsbeitrag am 27. 12. 1995 zur Zahlung angewiesen hat, die Abbuchung auf dem Arbeitgeber-Bankkonto aber erst mit Wertstellung 2. 1. 1996 erfolgt ist? Ist § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG anwendbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 40b Abs 2; EStG § 11 Abs 1
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren (Aktenzeichen IX R 7/05) am 07.07.2005 entschieden. Der Leitsatz lautet:
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.