Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 247/03 Erb |
Schlagzeile: |
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO bei Vereinbarung von Abfindungsbeträgen bei Erbfall
Schlagworte: |
Abfindung, Erbschaftsteuer, Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Nachlassverbindlichkeit, Pflichtteilsverzicht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen II R 30/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Erbschaftsteuerrechtliche Auswirkung einer Abfindungsvereinbarung des alleinerbenden Elternteils (hier: Mutter und Vorerbe) mit den auf den Pflichtteil verwiesenen Kindern (Nacherben) für deren Verzicht auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils, wobei die Zahlungen erst nach dem Ableben der Mutter fällig sein sollten (Stundungsabrede): Wirkt sich die Abfindungsvereinbarung weder nachlassmindernd für den Erbfall nach dem Vater aus, weil durch die Stundungsabrede noch keine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist, noch nachlassmindernd beim Erbfall nach der Mutter aus? Stellt die Vereinbarung einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO 1977) dar, denn durch die Stundungsabrede wurde weder das Vorerbe der Mutter geschmälert, weil sie selbst nichts aus dem Erbe zahlen musste, noch mussten die Kinder als Gesamtrechtsnachfolger nach der Mutter an sich selbst Zahlungen leisten (Konfusion)? War einziger Zweck der Abfindungsvereinbarung eine Minderung der Erbschaftsteuer zu erreichen, ohne dass die Beteiligten wirtschaftlich belastet werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4; ErbStG § 10 Abs 5; ErbStG § 27; AO § 42