Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Newsletter |
Datum: | 06.06.2005 |
Aktenzeichen: | Familienleistungsausgleich 3/2005 |
Schlagzeile: |
Arbeitslohnspende eines Kindes zur Unterstützung der Opfer der Seebeben-Katastrophe nicht als eigene Einkünfte oder Bezüge zu erfassen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arbeitslohnspende, Bezüge, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Spende
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Arbeitslohnspende eines Kindes zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben im Dezember 2004 betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 49 EStDV ist nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zuzurechnen.
Diese Lohnteile werden steuerfrei belassen und daher nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst. Als Bezüge stehen sie dem Kind aufgrund des gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochenen Verzichts nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung zur Verfügung und bleiben daher außer Ansatz. Eine solche Arbeitslohnspende stellt auch keinen Verzicht i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 9 EStG dar. Diese Regelungen gelten vom 25.12.2004 bis zum 30.6.2005.