Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 23.05.2005
Aktenzeichen: 7 S 4/03

Schlagzeile:

Rentenversicherungsbeiträge können als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein

Schlagworte:

Altersvorsorge, Rentenversicherungsbeitrag, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Niedersächsische Finanzgericht hat einem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenversicherungsbeiträge bei der Einkommensermittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als (unbeschränkt abzugsfähige) vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Rentenversicherungsbeiträge können - so das Finanzgericht - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-)steuerpflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erfüllen .

Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung ab 2005, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) zurückzuführen ist: Danach hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte neu zu regeln.

Dem Einwand der Verwaltung, Rentenversicherungsbeiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist das Finanzgericht entgegen getreten. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: "Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Rentenversicherungsbeiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind".

Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Auch deshalb seien Rentenversicherungsbeiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen.

Hinweis: Zur gleichen Thematik sind u.a. auch folgende Verfahren anhängig:
- Bundesfinanzhof Az. X R 11/05 (Revisionsverfahren gegen Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 - 11 K 6920/02 E)
- Finanzgericht Münster Az. 14 K 608/05
- Niedersächsisches Finanzgericht Az. 3 K 255/05

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Prozesskostenhilfe ist jedoch lediglich aufgrund summarischer Prüfung gewährt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen