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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2005
Aktenzeichen: 12 K 826/04

Schlagzeile:

Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Besuchskosten, Kontaktpflege, Schulgeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das FG München teilt zu dem Urteil folgende Infos mit:

1. Abzug von Aufwendungen für Schulgeld in den USA als außergewöhnliche Belastungen
2. Abzug von Aufwendungen für Reisen in die USA zum Besuch der Kinder

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 28/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2005):
Schulgeldzahlungen für die in den USA lebenden drei Kinder des geschiedenen Klägers und Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung? Sind die Aufwendungen mit dem Kinderfreibetrag abgegolten? Notwendige Bestimmung des in der Entscheidung III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) noch offen gelassenen "gewissen Umfang" der Berücksichtigung von Kontaktpflegeaufwendungen getrennt lebender Eltern als agB?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 10 Abs 1 Nr 9
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 22.3.2005 (12 K 826/04)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen III R 28/05 (durcherkannt). Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

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