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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.04.2005
Aktenzeichen: III 46/05 V

Schlagzeile:

Bei einer digitalen Betriebsprüfung sind Datenträger auch ohne schriftliche Datenschutz-Bestätigung der Finanzverwaltung herauszugeben

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Datenschutz, Digitale Betriebsprüfung, Steuergeheimnis

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Verlangt im Rahmen einer digitalen Betriebsprüfung der Prüfer die Überlassung allen Daten auf einem Datenträger, ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, eine Bestätigung zu unterzeichnen, dass der Datenträger vor unbefugtem Zugriff sicher aufbewahrt, nicht kopiert und nach Abschluss der Prüfung wieder zurückzugeben wird. Die geltende Rechtslage zum Steuergeheimnis trägt nach Meinung der Finanzrichter dem schützenswerten Interesse des Steuerpflichtigen hinreichend Rechnung.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat in ihrem Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriff vom 15.01.2007 auf das Urteil des FG Thüringen reagiert. Wörtlich heißt es dort:
"Darf der Prüfer sein Notebook mit den importierten Daten vom Prüfungsort entfernen?
Ja. Die Daten sind kryptografisch gesichert. Auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) wird verwiesen.“

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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