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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.10.1992
Aktenzeichen: VI R 132/88

Schlagzeile:

Berufliche Veranlassung eines Umzugs, wenn die neue Wohnung wegen der wesentlich größeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers erlaubt

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Umzugskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Zieht ein Arbeitnehmer in eine größere Wohnung um, so reicht es für die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht aus, wenn dadurch lediglich eine Fahrtzeitverkürzung zur Arbeitsstätte von 20 Minuten arbeitstäglich eintritt und die neue Wohnung wegen der wesentlich größeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers erlaubt.

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