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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2004
Aktenzeichen: 6 K 5400/01 E

Schlagzeile:

Besuch einer im Wesentlichen der Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben dienenden, über mehrere Jahre gehenden psychologischen Kursreihe

Schlagworte:

Fortbildung, Fremdmotivation, Kommunikation, Kosten der Lebensführung, Menschenführung, Moderation, Motivation, Persönlichkeitsentwicklung, Rhetorik, Selbstmotivation, soft skills, Teambildung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 35/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2005):
Aufwendungen der als Innenrevisor bzw. Apothekerin tätigen Kläger für den Besuch einer im Wesentlichen der Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben dienenden, über mehrere Jahre gehenden psychologischen Kursreihe ausschließlich beruflich veranlasst, wenn die in den Programmen genannten Lernziele (Aneignung sog. "soft skills" wie Kommunikation, Rhetorik, Moderation, Teambildung, Menschenführung, Selbst- und Fremdmotivation u.a.) auch das Alltagsleben umfassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 8.6.2004 (6 K 5400/01 E)

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