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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 1 K 7062/01 E

Schlagzeile:

Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung auch bei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnern

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Heilbehandlung, In-vitro-Fertilisation, Krankheitskosten, Künstliche Befruchtung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 47/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnern – heterologe In-vitro-Fertilisation – als außergewöhnliche Belastung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33

Das Verfahren III R 47/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 5/03 ausgesetzt.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Aktenzeichen III R 47/05) entschieden. Der Leitsatz lautet:
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).

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