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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.04.2005
Aktenzeichen: 7 K 130/02

Schlagzeile:

Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ohne angemessenes Entgelt als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Angemessenheit, Gesellschaftergeschäftsführer, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 49/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensmehrung vor, wenn eine GmbH Leistungen an den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrages zwischen ihr und ihrem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer erbringt und kein angemessenes Entgelt dafür erhält?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 3 S 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2006, Aktenzeichen I R 49/05. Die Revision ist unzulässig.

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