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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2005
Aktenzeichen: 13 K 1565/03

Schlagzeile:

Avalkredit als Darlehen

Schlagworte:

Avalkredit, Darlehen, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 27/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2005):
Ist ein sog. Avalkredit einem Darlehen im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG gleichzustellen? Führt die Besicherung eines Avalkredits mit Erlebensfallansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung zur Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen gemäß § 20 Abs.1 Nr. 6 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 2 S 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 6; BGB § 607
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 22.3.2005 (13 K 1565/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2007, Aktenzeichen VIII R 27/05 (Zurückverweisung).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Ein Avalkredit ist kein Darlehen i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG.
2. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

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