Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.06.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 49/04 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2004 |
Aktenzeichen: | 2 K 1633/02 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte im Jahr 1999
Schlagworte: |
Spekulation, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Verfassungsmäßigkeit, Wertpapiere
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 9. März 2004, Aktenzeichen 2 BvL 17/02 die Vorschrift des § 23 EStG für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 für nichtig erklärt, soweit sie private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft, weil ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung solcher Einkünfte zu einer Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen geführt hatte.
Nunmehr prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in dem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren IX R 49/04 die Frage, ob auch für das Jahr 1999 ein solches Erhebungsdefizit besteht, das zur Verfassungswidrigkeit der Steuerrechtsnorm führt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat der BFH mit Beschluss vom 9. Juni 2005 das Bundesministerium der Finanzen zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und die Fragen gestellt,
- ob die Finanzverwaltung von der ab 1. April 2005 eingeführten Möglichkeit des Kontenabrufs auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch macht, und wenn ja, in welchem Umfang,
- welche Auswirkungen die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden hat.
Hinweis: Der BFH beabsichtigt, in diesem Verfahren am 22. September 2005 mündlich zu verhandeln.
Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mitgeteilt, dass der Termin für die mündliche Verhandlung nicht eingehalten werden kann. Die mündliche Verhandlung ist nunmehr für Dienstag, den 29. November 2005 vorgesehen.