Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.1997 |
Aktenzeichen: | IX R 80/94 |
Schlagzeile: |
Einkünfteerzielungsabsicht ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu unterstellen
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnung, Liebhaberei
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie), ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuß zu erwirtschaften.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.
Siehe BMF-Schreiben vom 20.11.2003 (Aktenzeichen IV C3 - S 2253 - 98/03 II)