Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 28.06.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 1 - S 1316 - 42/05 |
Schlagzeile: |
Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz
Schlagworte: |
Körperschaftsteuer, Lizenzgebühren, Quellensteuer, Schweiz, Verbundene Unternehmen, Zinsen
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die Vorgehensweise bis zum Erlass eines Änderungsgesetzes bei Anträgen auf Entlastung von der deutschen Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 30. Juni 2005 gezahlt werden.
Hintergrund: Nach Artikel 15 des Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004 (Anlage 2) ist die Entlastung von der Quellensteuer nach den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie in ihren ursprünglichen Fassungen im Verhältnis zur Schweiz entsprechend durchzuführen.
Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens hat die Besteuerung von zwischengesellschaftlichen Dividenden (Schachteldividenden) und Art. 15 Abs. 2 die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand. Da die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 des DBA-Schweiz günstiger ist als die Regelung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens, geht sie nach Art. 15 Abs. 3 des Zinsabkommens vor. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens besteht daher nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht.