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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.06.2005
Aktenzeichen: IV B 1 - S 1316 - 42/05

Schlagzeile:

Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Lizenzgebühren, Quellensteuer, Schweiz, Verbundene Unternehmen, Zinsen

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben regelt die Vorgehensweise bis zum Erlass eines Änderungsgesetzes bei Anträgen auf Entlastung von der deutschen Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 30. Juni 2005 gezahlt werden.

Hintergrund: Nach Artikel 15 des Zinsabkommens (Anlage 1) in Verbindung mit dem Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004 (Anlage 2) ist die Entlastung von der Quellensteuer nach den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie in ihren ursprünglichen Fassungen im Verhältnis zur Schweiz entsprechend durchzuführen.

Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens hat die Besteuerung von zwischengesellschaftlichen Dividenden (Schachteldividenden) und Art. 15 Abs. 2 die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand. Da die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 des DBA-Schweiz günstiger ist als die Regelung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens, geht sie nach Art. 15 Abs. 3 des Zinsabkommens vor. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Umsetzung des Art. 15 Abs. 1 des Zinsabkommens besteht daher nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht.

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