Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 21.06.2005 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2137 - 19/05 |
Schlagzeile: |
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bei Provisionsfortzahlungen an einen Handelsvertreter
Schlagworte: |
Bilanzierung, Provision, Rückstellung, Wettbewerbsverbot
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Mit Urteil vom 24. Januar 2001 (Aktenzeichen I R 39/00) hat der BFH über die Passivierbarkeit einer Provisionsfortzahlung eines Handelsvertreters nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses entschieden. Nach Auffassung des BFH ist die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht möglich, sofern der vertraglich geregelte Provisionsanspruch für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes gezahlt wird. Die Zahlungen sind insoweit rechtlich erst nach Vertragsbeendigung entstanden und wirtschaftlich erst in diesem Zeitraum verursacht. Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anwendung des Urteils. In bestimmten Fällen ist das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden (sog. Nichtanwendungserlass).