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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2005
Aktenzeichen: I R 68/03

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2003
Aktenzeichen: 4 K 2755/01

Schlagzeile:

Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Schlagworte:

Anrechnung, Ausländische Steuer, Körperschaftsteuer, Umwandlung, Verlustabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei Verschmelzung von Körperschaften kann ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr ist nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auf die übernehmende Körperschaft übergehende verbleibende Verlustabzug der übertragenden Körperschaft mindert im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 die Summe der Einkünfte der übernehmenden Körperschaft nicht.

§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 legt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Steuern aufgrund der in § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 vorgegebenen Berechnungsformel abschließend fest. Dieser Betrag errechnet sich aus der Körperschaftsteuer, die sich aus dem zu versteuernden Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte ergibt, indem diese im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt werden.

Wichtiger Hinweis: Nach dem BMF-Schreiben vom 7. April 2006 (Aktenzeichen IV B 7 -S 1978b -1/06) sind die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

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