Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.03.2005 |
Aktenzeichen: | II R 11/02 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.12.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 8565/97 |
Schlagzeile: |
Weiterübertragung des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen
Schlagworte: |
Betriebsveräußerung, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Verbleiben, Vorweggenommene Erbfolge
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.